Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Compu:Doc
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehend allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger
Beratungsleistungen und Auskünfte der Firma Compu:Doc. Dies gilt auch dann, wenn die Firma
Compu:Doc den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweist. Bedingungen des
Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma Compu:Doc
nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AGB.
Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht
gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma Compu:Doc anzuzeigen.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Firma Compu:Doc sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Seine Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der Bestätigung durch die Firma Compu:Doc. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen
über die Abänderung des Vertrages sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Compu:Doc verbindlich.
§ 3 Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
Preise ohne weitere differenzierende Angaben zur jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer schließen
diese mit ein. Die Preise schließen die Verpackung ein. Der Kunde trägt die Fracht- und
Versicherungskosten, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der
Firma Compu:Doc obliegt.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als zwei
Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen
die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Alle Rechnungen der Firma Compu:Doc sind wie in der Rechnung angegeben
zahlbar. Andere als in der Rechung bezeichnete Skonti, Boni, Gutschriften etc, werden nicht gewährt.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma
Compu:Doc. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an die Firma Compu:Doc oder ein
von ihr angegebenes Bankkonto erfolgen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma
Compu:Doc ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Der Verzug des Kunden tritt unmittelbar mit der
Fälligkeit der Zahlung gemäß der Rechnungslegung ein ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
Im Verzugsfalle ist die Firma Compu:Doc berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten
und wahlweise Verzugs- oder Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über der jeweils
gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall die Firma Compu:Doc einen
höheren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weitergehender Rechte der Firma Compu:Doc bleibt
vorbehalten. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Firma Compu:Doc anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferzeiten
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von der
Firma Compu:Doc genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein
Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach
Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein,
die der Firma Compu:Doc eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma
Compu:Doc diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen
angemessenen Zeitraum. Sofern und soweit die Firma Compu:Doc die Ware und/oder die für die
Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die
Lieferverpflichtung von der Firma Compu:Doc unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch
Compu:Doc verschuldet. Wird - ohne ein Verschulden der Firma Compu:Doc nicht vollständig, richtig
und/oder rechtzeitig geliefert, ist die Firma Compu:Doc berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt auch die rechtzeitige Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung
der Firma Compu:Doc, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des
Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger
vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist
gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die
Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma Compu:Doc
nicht rechtzeitig abgesand werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB tritt
Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma Compu:Doc ein. Kommt die Firma Compu:Doc
mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss
mindestens zwei Wochen betragen und beginnt erst mit ihrem Eingang bei der Firma Compu:Doc. Nach
Ablauf einer bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen
hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesand oder versandbereit ist und
dies dem Kunden angezeigt ist.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Firmensitz der Fa. Compu:Doc, derzeit in Stäbelow.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma
Compu:Doc zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma Compu:Doc aufgrund des
Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten
verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der Firma Compu:Doc verlassen hat.
Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar
nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt
nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Teillieferungen
gelten bezüglich der Regelungen über Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistung als
selbständige Lieferungen. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden versichert die Firma Compu:Doc in
Namen und auf Rechnung des Kunden die Lieferung. Für die Zusendung von Gegenständen oder sonstigen
Sendungen an die Firma Compu:Doc trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eintreffen am Geschäftssitz der
Firma Compu:Doc. Sendungen an die Firma Compu:Doc sind, soweit nicht anderes vereinbart worden ist,
stets freizumachen. Besteht ein Anspruch des Kunden, für den Transport nicht aufkommen zu müssen,
erhält er nach Feststellung dieses Anspruchs seine Auslagen ersetzt.
§ 6 erweiterter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben in Haupt- und Nebensache bis zur vollständigen und endgültigen
Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder
Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
Eigentum der Firma Compu:Doc (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender
oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der
Forderung der Firma Compu:Doc aus einem Kontokorrentverhältnis. Der Kunde ist verpflichtet, die unter
dem Eigentumsvorbehalt der Firma Compu:Doc stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern
(d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma Compu:Doc auf
Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch
des Kunden als an die Firma Compu:Doc abgetreten.
Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt,
dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen (4) bis (5)
auf die Firma Compu:Doc übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende
Befugnis kann von der Firma Compu:Doc bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen
werden. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AGB,
an die Firma Compu:Doc abgetreten, welche die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in dem selben
Umfang zur Sicherheit der Ansprüche der Firma Compu:Doc. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden
zusammen mit anderen, nicht von der Firma Compu:Doc gelieferten Waren veräußert, wird hiermit
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Solange die Weiterer äußerungsbefugnis nicht
widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen über der Firma Compu:Doc nachkommt,
und er nicht sonstige wesentliche vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen
an Dritte - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring- Banken - ist der Kunde nicht
berechtigt. Der Kunde hat die Firma Compu:Doc sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte
durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren.
Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen
hat der Kunde die entsprechenden Gläubiger und die mit der Vollziehung der die Rechte der Firma
Compu:Doc beeinträchtigenden Maßnahmen betrauten Personen, auf den Eigentumsvorbehalt der Firma
Compu:Doc unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis
und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf Verlangen der Firma Compu:Doc verpflichtet,
Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine
Abnehmer von der Abtretung an die Firma Compu:Doc zu unterrichten (sofern Compu:Doc das nicht
selbst tut) und der Firma Compu:Doc die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
überlassen. Ferner kann die Firma Compu:Doc, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Firma Compu:Doc länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware
herausverlangen und die an die Firma Compu:Doc abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche
einziehen. Des weiteren kann die Firma Compu:Doc die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer
Ansprüche verwerten, sobald die Firma Compu:Doc entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt
nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma Compu:Doc dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen.
Die Firma Compu:Doc ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und
Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig)
vom Hundert, ist die Firma Compu:Doc auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach Wahl der Firma Compu:Doc verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsbeschränkungen
Die Firma Compu:Doc gewährleistet, dass die Waren, die im Vertrag ausdrücklich so benannten,
zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Sofern die Firma Compu:Doc
dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN- Bestimmungen,
ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige
Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der
von der Firma Compu:Doc zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht
verbunden, es sei denn dies ist gesondert und ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart worden. Die Firma
Compu:Doc ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen
spezifischen Einsatzzweck geeignet ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die
gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erforderlichenfalls
durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel
unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der
Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise
unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige
Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne
der Firma Compu:Doc zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle
Mängelansprüche. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung.
Entsprechendes gilt für Mängelfolgeschäden aller Art, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma
Compu:Doc unverzüglich schriftlich zu melden. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist die
Firma Compu:Doc nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen
angemessener Frist verpflichtet. Zwei Mängelbeseitigungsversuche sind jedenfalls zulässig. Für dabei
reparierte oder ausgetauschte Teile haftet die Firma Compu:Doc im selben Umfang wie für die
ursprünglich gelieferte Ware, jedoch mit der Maßgabe, dass Im Falle von Nachbesserungen wegen
Mängeln der gelieferten Waren für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung
besteht, für die diese AGB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der
Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern,
die durch äußere Einflüsse oder in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware,
natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Die Gewährleistung
entfällt auch, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Compu:Doc Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen
Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche
Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Die Firma Compu:Doc kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente,
Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird
der Kunde dafür vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger,
Änderungen und Anbauten) entfernen und den ursprünglichen Zustand von Hard- und Software wiederherstellen.
Sollte dem Kunden dies nicht möglich sein oder von ihm nicht gewünscht werden, so hat er den entstehenden
zusätzlichen Aufwand gesondert zu vergüten. Sind für die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung
durch die Firma Compu:Doc Veränderungen an der Software, Betriebssystemen, Konfigurationen von Rechnern
und Netzwerkservern u. ä. erforderlich, die einen zeitlichen Aufwand von über einer Stunde erfordern,
so ist diese Mehrarbeitszeit gesondert zu vergüten. Wenn zur Behebung eines Mangels an von der Firma
Compu:Doc vertriebenen Hardware die Beeinträchtigung von Datenträgern (z.B. Formatieren, Löschen,
Austausch etc. von Festplatten Disketten, Wechseldatenträgern etc.) erforderlich ist, wird die Firma
Compu:Doc nach vorherigem einfachen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Datensicherung nur auf gesonderte
Wunsch des Kunden und gegen eine angemessene, gesonderte Vergütung eine Datensicherung durchführen.
Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Compu:Doc die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung
der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es der Firma Compu:Doc nicht, erhebliche Mängel innerhalb
von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen oder kommt die Firma Compu:Doc einer
im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann
der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung
mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder Minderung
berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Das letztere Recht besteht nur
hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich
der mangelfreien Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar. Vorstehende Regelungen des § 7 Absatz 1 - 6
gelten nicht für Gebrauchtwaren. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von § 8 begrenzt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
offensichtliche Falschlieferungen.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, - wenn die Firma Compu:Doc
oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder - wenn es sich um
Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Firma Compu:Doc oder deren Mitarbeiter
handelt oder - wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder - wenn zugesicherte
Eigenschaften fehlen. Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die
Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der
Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist die Haftung der Firma
Compu:Doc für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, dass diese Ansprüche den
entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den die Firma Compu:Doc bei
Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, welche die Firma Compu:Doc gekannt hat oder
hätten kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AGB bleiben unberührt. Die Firma Compu:Doc haftet
insbesondere auch nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die
Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und dass der Kunde
durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen
hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Sämtliche Ersatzansprüche
gegen Compu:Doc gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung,
wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für
Gewährleistungsansprüche in § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. Soweit die Firma Compu:Doc nach dem
Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder
Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Für einen Innenausgleich nach § 5 Abs.2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haftet die Firma Compu:Doc
insgesamt nur bis zur Höhe von EUR 2.500,00. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
zugunsten der Mitarbeiter der Firma Compu:Doc.
§ 9 Software- und Literatur- und Werbeangaben
Bei der Lieferung von Software gelten über diese Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- oder
sonstigen Bedingungen des Herstellers. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem
Kunden allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d.h. er darf sie nicht zur Nutzung durch
Dritte vervielfältigen oder sie Dritten zur Nutzung überlassen. Angaben im Handbuch/Dokumentation
und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf
verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung
unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Firma Compu:Doc ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen
unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Die Firma Compu:Doc und
der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite
unbefristet Geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der
Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
§ 11 anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Firma Compu:Doc und dem Kunden gilt deutsches Recht.
Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkauf sind ausgeschlossen. Soweit
der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Rostock.
§ 12 Salvatoresche Klausel und sonstige Bestimmungen
Abänderungen und Ergänzungen dieser AGB, als auch der Abänderung dieser Schriftformklausel selbst,
bedürfen für ihre Gültigkeit immer der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sonst eine
Regelungslücke enthalten, welche von der Firma Compu:Doc offensichtlich nicht gewollt war, soll
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden. An Stelle der
unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gelten solche wirksamen, rechtlich
zulässigen Bestimmungen als vereinbart, welche nach Sinn und Zweck der AGB, insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht entspricht oder am nächsten kommt. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, soweit sie nicht durch diesen Vertrag in wirksamer Weise
abgedungen wurden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma Compu:Doc nur mit
schriftlicher Einwilligung der Firma Compu:Doc abtreten.
Stand 17.11.2004